Vereinstatuten

Statuten des Vereins REFORESTATION WORLD
DATUM 27/11/2020

  1. Name und Sitz
    • Unter dem Namen „REFORESTATION WORLD“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in 8126 Zumikon. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
  2. Ziel und Zweck
    • Der Verein bezweckt die Förderung der (Wieder-)Aufforstung und den Schutz der Wälder weltweit. Der Verein orientiert sich dabei im Wesentlichen an Ziel 15 der Agenda 2030 der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie an den UN Sustainable Development Goals. Der Verein unterstützt nur gemeinnützige Projekte. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke oder Selbsthilfezwecke und erstrebt keinen Gewinn.
  3. Mittel
    • Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
      • Mitgliederbeiträge
      • Erträge aus eigenen Veranstaltungen
      • Subventionen
      • Erträge aus Leistungsvereinbarungen
      • Spenden und Zuwendungen aller Art
    • Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Vereinsversammlung festgesetzt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  4. Mitgliedschaft
    • Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
    • Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Vereinsversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
    • Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    • Die Mitgliedschaft erlischt:
      • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
      • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Austritt und Ausschluss
    • Ein Vereinsaustritt ist jeweils auf Ende Kalenderjahr möglich. Das Austrittsschreiben muss mindestens acht Wochen vor der ordentlichen Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen.
    • Ein Mitglied kann jederzeit ohne Angaben von Gründen vom Vorstand ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Vereinsversammlung weiterziehen.
  7. Organe des Vereins
    • Die Organe des Vereins sind:
      • a) die Vereinsversammlung
      • b) der Vorstand
      • c) ev. die Revisionsstelle
      • d) ev. die Geschäftsstelle
  8. Die Vereinsversammlung
    • Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung. Eine ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.
    • Zur Vereinsversammlung werden die Mitglieder 15 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
    • Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind bis spätestens 10 Tage vor dieser schriftlich an den Vorstand zu richten.
    • Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
    • Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
      • a) Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
      • b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
      • c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
      • d) Entlastung des Vorstandes
      • e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle.
      • f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
      • g) Genehmigung des Jahresbudgets
      • h) Kenntnisnahme über das Tätigkeitsprogramm
      • i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
      • j) Änderung der Statuten
      • k) Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern
      • l) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses.
    • Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid. Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3–Mehrheit der Stimmberechtigten. Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
  9. Der Vorstand
    • Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen, sofern er gewisse Geschäfte nicht an eine Geschäftsstelle delegiert hat. Er erlässt Reglemente. Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. Er kann für die Einreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen. Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
    • Im Vorstand können folgende Ressorts vertreten sein:
      • a) Präsidium
      • b) Vizepräsidium
      • c) Finanzen
      • d) Aktuariat
    • Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selber. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
    • Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.
  10. Die Revisionsstelle
    • Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer zweier Jahre eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden. Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.
  11. Zeichnungsberechtigung
    • Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.
  12. Haftung
    • Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
  13. Auflösung des Vereins
    • Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
    • Die nach Auflösung des Vereins verbleibenden Mittel sind einer steuerbefreiten Institution, mit Sitz in der Schweiz, mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.